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MKB - Die einzige Bank nur fürs Handwerk
Liquidität für das Handwerk in Zeiten der Corona-Krise
Unser Antrieb in dieser Krisenzeit
Die MKB Mittelstandskreditbank AG verfolgt die Entwicklung rund um das Corona-Virus sehr aufmerksam und hat bereits frühzeitig die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um im Falle der Ausbreitung mit abgestuften Maßnahmen ihre Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Der Fokus liegt hierbei auf Kundenservice und Kundenberatung, damit die Kunden der MKB nicht nur die notwendigen Bankdienstleistungen erhalten, sondern auch immer einen kompetenten Ansprechpartner an der Seite haben.
Neben Einschränkungen im persönlichen Kontakt stellt die Ausbreitung des Corona-Virus vor allem die wirtschaftliche Entwicklung des Handwerks vor große Herausforderungen. Hier bietet die MKB Ihren Kunden die bestmögliche Unterstützung. Die MKB sieht es als Ihre Aufgabe, Gewerbetreibende und Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu begleiten und ihnen relevante Informationen zu Förderprogrammen und Finanzierungen zur Verfügung zu stellen.
Das Förder- und Unterstützungsangebot ist für den besonderen Fall der Corona-Pandemie breit gefächert und daher für den einzelnen Unternehmer undurchsichtig. Genau hier setzt die MKB an und informiert über die unterschiedlichen Soforthilfen und Förderprogramme des Bundes und der Länder, welche je Bundesland durchaus unterschiedlich sind.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben alles Gute und vor allem Gesundheit
Kerstin Daecke und Ulrich Schuster
Vorstand der MKB Mittelstandkreditbank AG
Corona-Hilfsprogramme von Bund und Ländern
Bundestag und Bundesrat haben das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und damit erste zentrale Elemente des Konjunkturpakets auf den Weg gebracht. Im Folgenden listen wir die für Sie als Unternehmer relevanten Informationen auf. Hierbei handelt es sich nur um einen Auszug.
Alle Inhalte des Konjunkturpaketes finden Sie beim Bundesfinanzministerium.
Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?
Um Ihre Liquidität zu stabilisieren, geplante Investitionen in der aktuellen Situation aufrecht zu erhalten oder Ihre Betriebsmittelbasis zu stärken, können Sie jetzt KfW-Fördermittel mit uns beantragen. Die Fördermittel beantragen Sie, als Kunde der MKB, über Ihren persönlichen Kundenbetreuer.
Bereiten Sie jetzt Ihren Antrag vor, damit Ihr Gespräch mit Ihrem Kundenbetreuer schneller zum Ergebnis führt.
KfW-Schnellkredit 2020
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab sofort den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
Details:
- Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)
- Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel)
- Maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.
- Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
- Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
- Sie erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung.
- Die KfW übernimmt 100 % des Kreditausfallrisikos von Ihrer Bank.
- Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung.
- Sie brauchen nur wenige Unterlagen, mit denen Sie Ihre Zahlen nachweisen.
- Sie müssen keine Sicherheiten stellen wie sonst bei Krediten üblich. Ihre Bank holt nur eine Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei ein.
- Bis zu 10 Jahre Laufzeit – in dieser Zeit zahlen Sie Ihren Kredit zurück.
- Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn – das senkt Ihre Belastung.
- Den Zinssatz entnehmen Sie bitte der Konditionenübersicht.
- Pro Unternehmensgruppe können maximal bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 mitfinanziert werden.
- Sie können den Kreditbetrag nur komplett in einer Summe abrufen.
- Die Abruffrist beträgt 1 Monat nach Zusage.
- Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag.
- Eine vorzeitige Rückzahlung des Kreditbetrages ist möglich
- Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank.
- Hinweis: Während der Laufzeit des Förderkredits sind Gewinnausschüttungen und Dividendenzahlungen nicht zulässig
KfW-Unternehmerkredit
Wenn Sie eine Förderung für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
- Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme
Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.
Sie können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
- Hinweis: Während der Laufzeit des Förderkredits sind Gewinnausschüttungen und Dividendenzahlungen nicht zulässig
Die aktuellen Zinssätze finden Sie auf der Produktseite.
ERP-Gründerkredit – Universell
Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahresabschlüsse vorweisen kann, können Sie eine Förderung für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.
- Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme
Sie können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50% der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
Die aktuellen Zinssätze finden Sie auf der Produktseite.
Zum ERP-Gründerkredit – Universell
Ihr Unternehmen ist weniger als 3 Jahre am Markt?
Auch wenn Ihr Unternehmen weniger als 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. noch keine zwei Jahresabschlüsse vorlegen kann, können kleine und mittlere Unternehmen (074) sowie große Unternehmen (073) einen ERP-Gründerkredit – Universell für Investitionen und Betriebsmittel beantragen.
Voraussetzung: Ihre Bank oder Sparkasse trägt das volle Risiko.
Hinweis: Eine Alternative kann der ERP-Gründerkredit - Startgeld sein. Mit dieser Förderung erhalten Sie bis zu 30.000 Euro für Betriebsmittel – mit bis zu 80 % Risikoübernahme durch die KfW.
Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung
Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamtverschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
KfW Capital unterstützt mit der Corona Matching Fazilität Start-ups und junge Unternehmen,
- die einen starken Deutschlandbezug haben,
- zum 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und
- an denen private Venture Capital-Fonds beteiligt sind.
Voraussetzung für den Venture Capital-Geber: Der Venture Capital-Fonds ist ein privater europäischer Fonds.
Die Unterstützung erfolgt indirekt: Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihren Venture Capital-Geber und sprechen Sie ihn auf die Corona Matching Fazilität an. Den Antrag stellt dann der Venture Capital-Geber bis zum 31.12.2020 – entweder bei KfW Capital oder beim Europäischen Investitionsfonds (EIF).
Die KfW unterstützt in Kooperation mit den Landesförderinstituten auch Start-ups und kleine Unternehmen, an denen kein Venture Capital-Fonds beteiligt ist bzw. die über ihren Venture Capital Fonds hinaus weitere Unterstützung in Anspruch nehmen wollen. Gefördert werden Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel).
Voraussetzung:
- Sie haben Ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in Deutschland.
- Ihr Unternehmen war zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
- Ihr Gruppenumsatz liegt bei max. 75 Mio. Euro.
Die Unterstützung erfolgt als individuelle Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierung, die Sie beim Landesförderinstitut Ihres Bundeslandes oder einem vom Landesförderinstitut eingebundenen Intermediär bis zum Jahresende beantragen können. Die Finanzierung wird im Rahmen der Regelung zu den EU-Kleinbeihilfen gewährt und durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Der öffentliche Förderanteil je Finanzierung liegt bei maximal 800.000 Euro. Die für die Finanzierung gewährte Haftungsfreistellung erhöht Ihre Chance deutlich, eine Zusage zu erhalten. Eine Einbindung privater Kapitalgeber wie z. B. Business Angels zur Darstellung der Gesamtfinanzierung ist möglich, jedoch nicht verpflichtend.
Bitte wenden Sie sich zur Beantragung an Ihr zuständiges Landesförderinstitut oder direkt an die eingebundenen Intermediäre.
Informationen für krisenbedingt betroffene Unternehmen
Sofern infolge der Corona-Krise Kredite für Ihr Unternehmen notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.
Ihr Unternehmen und Ihr Geschäftsmodell sollte bereits vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein.
Wichtig für die schnelle Beurteilung Ihrer Finanzierungsanfrage und für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.
Bitte stellen Sie uns entsprechende Unterlagen im Rahmen Ihrer Anfrage umfänglich zur Verfügung, um eine schnellstmögliche Bearbeitung zu gewährleisten.
BAFA-Zuschuss: 100 % der Beratungskosten bis 4.000 Euro
Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte. Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen. Diesen negativen Auswirkungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe gilt es entgegenzutreten.
Ein externer Unternehmensberater kann Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.
Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler zunächst bis 31. Dezember 2020 im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.
- Nähere Informationen hier
- Zur Infobroschüre
- Zur Antragsstellung
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier
Hamburger Corona Soforthilfe
Die Förderung wird als pauschaler, bedingt-rückzahlbarer Zuschuss zusätzlich zu normalen Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) i.H.v. bis zu 100.000€ gewährt. Die Höhe der Förderung ist gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (VZÄ).
Sonderprogramm Liquidität
BG-Express!SonderprogrammLiquidität der BürgschaftsGemeinschaft Hamburg:
- Schnelle Hilfe für Hamburger Unternehmen bis zu 275.000 Euro.
- Verbürgungsgrad liegt bei 90 % mit Bürgschaftshöchstbetrag 247.500 Euro.
- Ein noch valutierendes BG-Obligo bleibt bei den genannten Höchstbeträgen unberücksichtigt.
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier
Corona-Liquidität des Landes
Als Kleinstunternehmer oder Freiberufler erhalten Sie zinsfreie, rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 20.000 Euro.
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier
Corona-Bürgschaft 100/10 der Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)
In diesem Programm sichert die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) durch die Übernahme einer Ausfallbürgschaft einen kurzfristigen, durch die Corona-Krise (SARS-CoV-2, Covid-19) bedingten Liquiditätsbedarf / Überbrückungsfinanzierungsbedarf für einen Zeitraum von 6-12 Monaten in Zusammenhang mit der Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Pandemie ab.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler.
Die Liquiditätskredite werden zu 100 % durch eine Ausfallbürgschaft der NBB abgesichert. Die Bürgschaftsübernahme je Unternehmensverbund ist auf einen Betrag von maximal 250.000 EUR begrenzt.
Besonderheit: Der Finanzierungsumfang ist zusätzlich begrenzt auf das max. 2-fache der Lohn-/ Gehaltssumme im Jahr 2019 oder max. 25 % des Jahresumsatzes 2019.
Die Laufzeit der Bürgschaft ist auf maximal 10 Jahre begrenzt (bei Kontokorrent- und Avalkrediten max. 8 Jahre).
Die Antragstellung erfolgt über das E-Antragsportal der Bürgschaftsbanken.
Weitere Informationen zur "Corona-Bürgschaft 100/10" sind auf der Programmseite der NBB veröffentlicht.
Kontakt:
Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH
Hildesheimer Straße 6
30169 Hannover
Tel: 0511 33705-0
Fax: 0511 33705-55
http://www.nbb-hannover.de
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
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Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
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Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
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Stärkungspaket "Kunst und Kultur"
Als freischaffende Künstler erhalten Sie eine existenzsichernde Einmalzahlung von bis zu 2.000 Euro. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
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Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
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Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
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Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern
Für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem wettbewerbsfähigen Geschäftsmodell, die durch die Coronakrise in finanzielle Probleme geraten sind.
Überbrückungshilfen des Bundes
Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.
Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).
Wie funktioniert die Beantragung?
Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.
Was wird erstattet?
Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
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Die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der COVID-19-Pandemie sind bis zum Ende des Jahres befristet. Im September dieses Jahres erfolgt eine Veröffentlichung der Regeln für das KUG im Jahr 2021.
Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.

Um einen konjunkturellen Impuls zu erreichen, wird ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % – der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % – gesenkt. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist es in der Regel entscheidend, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
Fragen und Anworten finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums
Als Unternehmer erhalten Sie zusätzliche Zeit, um für Ihr, durch die COVID-19-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geratenes Unternehmen, staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben.
Gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Rechtsanwalt.
Als Selbstständiger, dessen Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können Sie nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde den "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Die Beantragung erfolgt über ein Formular, welches Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt online herunterladen können.
Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe Ihres Nettoentgeltes. Diesen übernimmt zunächst der Arbeitgeber. Innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Wichtige Services für Sie
- Kundenservice Hotline 040 548879-66
- Online Banking Hotline 040 548879-79
- Sperrhotline für Karten und Online Banking:
Telefon bundesweit 116 116
Fax 030 40504050
MKB BankCard 01805 021 021
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