MKB - Die einzige Bank nur fürs Handwerk

Liquidität für das Handwerk in Zeiten der Corona-Krise

Unser Informationsflyer zum Download finden Sie hier

Unser Antrieb in dieser Krisenzeit

Die MKB Mittelstandskreditbank AG verfolgt die Entwicklung rund um das Corona-Virus sehr aufmerksam und hat bereits frühzeitig die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um im Falle der Ausbreitung mit abgestuften Maßnahmen ihre Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Der Fokus liegt hierbei auf Kundenservice und Kundenberatung, damit die Kunden der MKB nicht nur die notwendigen Bankdienstleistungen erhalten, sondern auch immer einen kompetenten Ansprechpartner an der Seite haben.

Neben Einschränkungen im persönlichen Kontakt stellt die Ausbreitung des Corona-Virus vor allem die wirtschaftliche Entwicklung des Handwerks vor große Herausforderungen. Hier bietet die MKB Ihren Kunden die bestmögliche Unterstützung. Die MKB sieht es als Ihre Aufgabe, Gewerbetreibende und Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu begleiten und ihnen relevante Informationen zu Förderprogrammen und Finanzierungen zur Verfügung zu stellen.

Das Förder- und Unterstützungsangebot ist für den besonderen Fall der Corona-Pandemie breit gefächert und daher für den einzelnen Unternehmer undurchsichtig. Genau hier setzt die MKB an und informiert über die unterschiedlichen Soforthilfen und Förderprogramme des Bundes und der Länder, welche je Bundesland durchaus unterschiedlich sind.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben alles Gute und vor allem Gesundheit

Kerstin Daecke und Ulrich Schuster
Vorstand der MKB Mittelstandkreditbank AG

Unsere Unterstützungsleistungen für MKB Kunden im Handwerk

  • Prüfung zeitlich befristeter Tilgungsaussetzung
  • Mittelbereitstellung bei Kapitalbedarf auf Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Vermittlung von Fördermitteln wie z. B. KfW-Unternehmerkredit oder ERP Gründerkredit
  • Bewertung der aktuellen Situation mit Blick auf kurz- und mittelfristige Entwicklung

Unsere Unterstützungsleistung für MKB Kunden in der gewerblichen Immobilienfinanzierung

  • Prüfung zeitlich befristeter Tilgungsaussetzung
  • Mittelbereitstellung bei Kapitalbedarf auf Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Bewertung der aktuellen Situation mit Blick auf kurz- und mittelfristige Entwicklung

Unsere Unterstützungsleistung für MKB Kunden in der privaten Immobilienfinanzierung

  • Prüfung zeitlich befristeter Ratenaussetzung
  • Sondierung der aktuellen Situation
  • Beratung durch erfahrene Spezialisten

Kontaktanfrage zur Unterstützung in finanziellen Belangen der Corona-Krise

Wir unterstützen Sie gerne in dieser besonderen Situation, nehmen Sie Kontakt auf!

Nutzen Sie unser Kontaktformular und beschreiben Sie in kurzen Worten Ihre aktuelle Situation und den Unterstützungsbedarf, damit wir bereits vorbereitet mit Ihnen in Kontakt treten können.

Corona-Krisenpaket fürs Handwerk

Wir begleiten Sie auf dem finanziellen Weg durch die Pandemie und haben speziell für das Handwerk ein Hilfspaket geschnürt, welches für die kurz- und langfristigen finanziellen Folgen Lösungen bietet.

Corona-Hilfsprogramme von Bund und Ländern

Konjunkturpaket des Bundes

Bundestag und Bundesrat haben das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und damit erste zentrale Elemente des Konjunkturpakets auf den Weg gebracht. Im Folgenden listen wir die für Sie als Unternehmer relevanten Informationen auf. Hierbei handelt es sich nur um einen Auszug.

Alle Inhalte des Konjunkturpaketes finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen inkl. Start-ups

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?

Um Ihre Liquidität zu stabilisieren, geplante Investitionen in der aktuellen Situation aufrecht zu erhalten oder Ihre Betriebsmittelbasis zu stärken, können Sie jetzt KfW-Fördermittel mit uns beantragen. Die Fördermittel beantragen Sie, als Kunde der MKB, über Ihren persönlichen Kundenbetreuer.

Bereiten Sie jetzt Ihren Antrag vor, damit Ihr Gespräch mit Ihrem Kundenbetreuer schneller zum Ergebnis führt.

Vorbereitung starten

KfW-Schnellkredit für Unternehmen

KfW-Schnellkredit 2020

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab sofort den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kredit mit 3,00 %  Sollzins p.a.
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos


Details:
 

  • Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)
  • Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Waren­lager (Betriebsmittel)
  • Maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.
  • Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
  • Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
  • Sie erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung.
  • Die KfW übernimmt 100 % des Kredit­ausfall­risikos von Ihrer Bank.
  • Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung.
  • Sie brauchen nur wenige Unterlagen, mit denen Sie Ihre Zahlen nachweisen.
  • Sie müssen keine Sicherheiten stellen wie sonst bei Krediten üblich. Ihre Bank holt nur eine Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei ein.
  • Bis zu 10 Jahre Laufzeit – in dieser Zeit zahlen Sie Ihren Kredit zurück.
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungs­freie Jahre zu Beginn – das senkt Ihre Belastung.
  • Den Zinssatz entnehmen Sie bitte der Konditionenübersicht.
  • Pro Unternehmensgruppe können maximal bis zu 25 % des Jahres­umsatzes 2019 mitfinanziert werden.
  • Sie können den Kreditbetrag nur komplett in einer Summe abrufen.
  • Die Abruffrist beträgt 1 Monat nach Zusage.
  • Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe viertel­jährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag.
  • Eine vorzeitige Rückzahlung des Kreditbetrages ist möglich
  • Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank.
  • Hinweis: Während der Laufzeit des Förderkredits sind Gewinnausschüttungen und Dividendenzahlungen nicht zulässig

Zum KfW-Schnellkredit

KfW-Fördermittel für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind

KfW-Unternehmerkredit

Wenn Sie eine Förderung für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen, über­nimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risiko­übernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risiko­übernahme

Das erhöht Ihre Chance, eine Kredit­zusage zu erhalten.

Sie können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen bzw. 12 Monate bei großen Unter­nehmen oder
  • 50 % der Gesamt­verschuldung Ihres Unter­nehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
  • Hinweis: Während der Laufzeit des Förderkredits sind Gewinnausschüttungen und Dividendenzahlungen nicht zulässig

Die aktuellen Zins­sätze finden Sie auf der Produkt­seite.

Zum KfW-Unternehmerkredit

KfW-Fördermittel für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind

ERP-Gründerkredit – Universell

Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahres­abschlüsse vorweisen kann, können Sie eine Förderung für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kredit­zusage zu erhalten.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risiko­übernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risiko­übernahme

Sie können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredit­höchst­betrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen bzw. 12 Monate bei großen Unter­nehmen oder
  • 50% der Gesamt­verschuldung Ihres Unter­nehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Die aktuellen Zinssätze finden Sie auf der Produkt­seite.

Zum ERP-Gründerkredit – Universell

Ihr Unternehmen ist weniger als 3 Jahre am Markt?

Auch wenn Ihr Unter­nehmen weniger als 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. noch keine zwei Jahres­abschlüsse vorlegen kann, können kleine und mittlere Unter­nehmen (074) sowie große Unter­nehmen (073) einen ERP-Gründerkredit – Universell für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen.
Voraussetzung: Ihre Bank oder Sparkasse trägt das volle Risiko.

Hinweis: Eine Alternative kann der ERP-Gründerkredit - Startgeld sein. Mit dieser Förderung erhalten Sie bis zu 30.000 Euro für Betriebs­mittel – mit bis zu 80 % Risiko­übernahme durch die KfW.

KfW-Sonderprogramm - Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. Euro

Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung

Die KfW beteiligt sich an Konsortial­finanzierungen für Investitionen und Betriebs­mittel von mittel­ständischen und großen Unter­nehmen. Hierbei über­nimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamt­verschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und pass­genaue Konsortial­finanzierung zu erhalten.

Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

Zur Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierungen

KfW-Förderung für Unternehmen mit Beteiligung eines Venture Capital-Fonds

KfW Capital unterstützt mit der Corona Matching Fazilität Start-ups und junge Unternehmen,

  • die einen starken Deutschlandbezug haben,
  • zum 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und
  • an denen private Venture Capital-Fonds beteiligt sind.

Voraussetzung für den Venture Capital-Geber: Der Venture Capital-Fonds ist ein privater europäischer Fonds.

Die Unterstützung erfolgt indirekt: Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihren Venture Capital-Geber und sprechen Sie ihn auf die Corona Matching Fazilität an. Den Antrag stellt dann der Venture Capital-Geber bis zum 31.12.2020 – entweder bei KfW Capital oder beim Europäischen Investitionsfonds (EIF).

Zu KfW Capital

KfW-Globaldarlehen für Unternehmen ohne Beteiligung eines Venture Capital-Fonds

Die KfW unterstützt in Kooperation mit den Landesförder­instituten auch Start-ups und kleine Unternehmen, an denen kein Venture Capital-Fonds beteiligt ist bzw. die über ihren Venture Capital Fonds hinaus weitere Unterstützung in Anspruch nehmen wollen. Gefördert werden Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel).

Voraussetzung:

  • Sie haben Ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in Deutschland.
  • Ihr Unternehmen war zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
  • Ihr Gruppenumsatz liegt bei max. 75 Mio. Euro.

Die Unterstützung erfolgt als individuelle Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierung, die Sie beim Landesförderinstitut Ihres Bundeslandes oder einem vom Landesförderinstitut eingebundenen Intermediär bis zum Jahresende beantragen können. Die Finanzierung wird im Rahmen der Regelung zu den EU-Kleinbeihilfen gewährt und durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Der öffentliche Förderanteil je Finanzierung liegt bei maximal 800.000 Euro. Die für die Finanzierung gewährte Haftungsfreistellung erhöht Ihre Chance deutlich, eine Zusage zu erhalten. Eine Einbindung privater Kapitalgeber wie z. B. Business Angels zur Darstellung der Gesamtfinanzierung ist möglich, jedoch nicht verpflichtend.

Bitte wenden Sie sich zur Beantragung an Ihr zuständiges Landesförderinstitut oder direkt an die eingebundenen Intermediäre.

Weitere Informationen

Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken

Informationen für krisenbedingt betroffene Unternehmen

Sofern infolge der Corona-Krise Kredite für Ihr Unternehmen notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.
Ihr Unternehmen und Ihr Geschäftsmodell sollte bereits vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein.

Wichtig für die schnelle Beurteilung Ihrer Finanzierungsanfrage und für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.
Bitte stellen Sie uns entsprechende Unterlagen im Rahmen Ihrer Anfrage umfänglich zur Verfügung, um eine schnellstmögliche Bearbeitung zu gewährleisten.

Mehr Informationen und Antragsstellung

Förderung Unternehmensberatung durch die BAFA

BAFA-Zuschuss: 100 % der Beratungskosten bis 4.000 Euro

Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte. Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall  von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen. Diesen negativen Auswirkungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe gilt es entgegenzutreten.

Ein externer Unternehmensberater kann Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.

Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler zunächst bis 31. Dezember 2020 im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.

Soforthilfe Schleswig-Holstein

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Soforthilfe Hamburg

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Hamburger Corona Soforthilfe

Die Förderung wird als pauschaler, bedingt-rückzahlbarer Zuschuss zusätzlich zu normalen Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) i.H.v. bis zu 100.000€ gewährt. Die Höhe der Förderung ist gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (VZÄ).

Zum Antragsformular

Mehr Informationen

Sonderprogramm Liquidität

BG-Express!SonderprogrammLiquidität der BürgschaftsGemeinschaft Hamburg:
- Schnelle Hilfe für Hamburger Unternehmen bis zu 275.000 Euro.
- Verbürgungsgrad liegt bei 90 % mit Bürgschaftshöchstbetrag 247.500 Euro.
- Ein noch valutierendes BG-Obligo bleibt bei den genannten Höchstbeträgen unberücksichtigt.

Zum Antragsformular

Mehr Informationen

Soforthilfe Mecklenburg-Vorpommern

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Corona-Liquidität des Landes

Als Kleinstunternehmer oder Freiberufler erhalten Sie zinsfreie, rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 20.000 Euro.

Mehr Informationen

Soforthilfe Niedersachsen

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Corona-Bürgschaft 100/10 der Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)

In diesem Programm sichert die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) durch die Übernahme einer Ausfallbürgschaft einen kurzfristigen, durch die Corona-Krise (SARS-CoV-2, Covid-19) bedingten Liquiditätsbedarf / Überbrückungsfinanzierungsbedarf für einen Zeitraum von 6-12 Monaten in Zusammenhang mit der Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Pandemie ab.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler.
Die Liquiditätskredite werden zu 100 % durch eine Ausfallbürgschaft der NBB abgesichert. Die Bürgschaftsübernahme je Unternehmensverbund ist auf einen Betrag von maximal 250.000 EUR begrenzt.
Besonderheit: Der Finanzierungsumfang ist zusätzlich begrenzt auf das max. 2-fache der Lohn-/ Gehaltssumme im Jahr 2019 oder max. 25 % des Jahresumsatzes 2019.
Die Laufzeit der Bürgschaft ist auf maximal 10 Jahre begrenzt (bei Kontokorrent- und Avalkrediten max. 8 Jahre).
Die Antragstellung erfolgt über das E-Antragsportal der Bürgschaftsbanken.
Weitere Informationen zur "Corona-Bürgschaft 100/10" sind auf der  Programmseite der NBB veröffentlicht.

Kontakt:

Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH
Hildesheimer Straße 6
30169 Hannover
Tel: 0511 33705-0
Fax: 0511 33705-55
http://www.nbb-hannover.de

Soforthilfe Bremen

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Soforthilfe Brandenburg

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Soforthilfe Berlin

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Soforthilfe Sachsen-Anhalt

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Soforthilfe Nordrhein-Westfalen

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Stärkungspaket "Kunst und Kultur"

Als freischaffende Künstler erhalten Sie eine existenzsichernde Einmalzahlung von bis zu 2.000 Euro. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.

Mehr Informationen

Soforthilfe Hessen

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

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Soforthilfe Thüringen

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

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Soforthilfe Sachsen

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

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Soforthilfe Rheinland-Pfalz

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

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Soforthilfe Baden-Württemberg

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

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Soforthilfe Bayern

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

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Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern

Für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem wettbewerbsfähigen Geschäftsmodell, die durch die Coronakrise in finanzielle Probleme geraten sind.

Informationen und Kriterien

Zum Antragsformular

Soforthilfe Saarland

Überbrückungshilfen des Bundes

Für kleine und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt.

Ab dem 10.07.2020 ist nun die Beantragung der Überbrückungshilfen möglich. Die Anträge können bis zum 31.08.2020 gestellt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern (bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Überbrückungshilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen.
Die Beantragung wird digital über die Bewillungsstellen der Länder laufen.

Was wird erstattet?

Bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Mehr Informationen sowie die Registrierung zur Beantragung finden Sie hier

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der COVID-19-Pandemie sind bis zum Ende des Jahres befristet. Im September dieses Jahres erfolgt eine Veröffentlichung der Regeln für das KUG im Jahr 2021.

Detaillierte Informationen finden Sie hier

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.

Detaillierte Informationen finden Sie hier

Senkung der Mehrwertsteuersätze

Um einen konjunkturellen Impuls zu erreichen, wird ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % – der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % – gesenkt. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist es in der Regel entscheidend, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.

Fragen und Anworten finden Sie auch in den FAQs des Bundesfinanzministeriums

Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Als Unternehmer erhalten Sie zusätzliche Zeit, um für Ihr, durch die COVID-19-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geratenes Unternehmen, staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben.

Gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.

Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Rechtsanwalt.

Weitere Informationen

Informationen zur Entschädigung bei eigener Quarantäne

Als Selbstständiger, dessen Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können Sie nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde den "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Die Beantragung erfolgt über ein Formular, welches Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt online herunterladen können.

Informationen zur Entschädigung bei Quarantäne der Mitarbeiter

Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe Ihres Nettoentgeltes. Diesen übernimmt zunächst der Arbeitgeber. Innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Wichtige Services für Sie

  • Kundenservice Hotline 040 548879-66
  • Online Banking Hotline 040 548879-79
  • Sperrhotline für Karten und Online Banking:
    Telefon bundesweit 116 116
    Fax 030 40504050
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