BRSG - Betriebsrentenstärkungsgesetz

Eine Herausforderung für Unternehmer

Wichtiges Argument für Arbeitnehmer – betriebliche Altersvorsorge rechnet sich künftig noch mehr. Vorsorgen lohnt sich – für jeden!

Gesetzliche Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung.

Wir informieren Sie nicht nur über die Änderung das Betriebsrentenstärkungsgesetz „BRSG“, sondern beraten Sie auch über Risiken und bieten mit dem MKB Versicherungsservice Lösungen an!

Das seit 2018 geltende Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) reformiert die betriebliche Altersversorgung (bAV). Besonders für kleine und mittlere Unternehmen werden stärkere Anreize geschaffen, die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zu fördern. Einige Gesetzesänderungen betreffen alle Arbeitgeber, die bereits eine bAV anbieten. Sie sollten Ihre bestehenden Versorgungsordnungen umgehend auf Änderungsbedarf prüfen und überarbeiten. Ziel: Die Betriebsrenten für alle Beteiligten optimieren.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Steuerliche Förderung für bAV wird von 4 % auf 8 % erhöht

Seit 2018 ist es möglich, steuer- und sozialversicherungsfrei deutlich mehr Geld in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse und einen Pensionsfonds zu investieren. Bis zu 8 % (bisher 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) können steuerfrei in eine bAV gezahlt werden, nach aktueller BBG-West sind das 6.624 EUR jährlich. 4 % der Beiträge sind zudem sozialversicherungsfrei. Beiträge von bisher bestehenden „Alt“-Direktversicherungen nach § 40 b EStG werden dabei angerechnet. Der bisherige Zusatzbetrag von 1.800 EUR entfällt.

Besonders interessant für Fach- und Führungskräfte in Ihrem Unternehmen mit höherem Einkommen und damit höherem Versorgungsbedarf. Mehr Gestaltungsspielraum für Sie bei der Versorgung Ihrer Mitarbeiter.

Riester-Förderung steigt und Verbesserungen bei Riester-bAV Die Grundzulage für jeden Vertrag steigt auf 3.312 EUR. Kinderzulagen bleiben unverändert bei 185 bzw. 300 EUR, je nach Geburtsjahr. Die doppelte Beitragspflicht in der Krankenversicherung während der Anspar- und Leistungsphase bei Riester-bAV entfällt.

Neuer Förderbetrag für Mitarbeiter mit einem Einkommen bis 2.200 EUR

Zahlt der Arbeitgeber seit 2018 zwischen 240 und 480 EUR jährlich in eine zusätzliche bAV ein, kann er 30 % davon bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen, max. 144 EUR. Dieser Vorteil gilt zusätzlich zu den anderen staatlichen Förderungen und nur für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 EUR. Der Beitrag kann weiterhin als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Mitarbeiterbindung wird hier staatlich gefördert. Überprüfen Sie bestehende Betriebsvereinbarungen – auch Teilzeitkräfte können einbezogen werden.

Pflicht-Arbeitgeberzuschuss: Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis

Bei einer Entgeltumwandlung (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) spart i. d. R. nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart, pauschal 15 % in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022.

Wichtiges Argument für Arbeitnehmer – bAV rechnet sich künftig noch mehr. Überprüfen Sie bestehende Regelungen der Arbeitgeberzuschüsse, um Doppelansprüche zu vermeiden.

Abfindungen steuerfrei für Altersvorsorge verwenden

Es wird attraktiver, eine Abfindung des Arbeitgebers bei Ausscheiden des Mitarbeiters steuerfrei in eine bAV-Anwartschaft zu investieren (im Rahmen der sogenannten Vervielfältigungsregelung). Für max. zehn Berufsjahre können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei eingezahlt werden – 2019 liegt der Höchstbetrag, mit aktueller BBG-West gerechnet, bei 33.120 EUR. Die Berechnungsregel wurde außerdem deutlich vereinfacht.

Mehr Gestaltungsspielräume für den Aufbau einer bAV-Anwartschaft beim Ausscheiden von Mitarbeitern.

Nachholen von Beiträgen für die bAV

Arbeitsleben mit Unterbrechungen durch z. B. Elternzeit oder Auslandsentsendungen gehören heutzutage zum Berufsalltag. Dadurch wird nicht kontinuierlich in die bAV eingezahlt, es entstehen Versorgungslücken. Seit 2018 ist es möglich, Beiträge für ruhende Arbeitsverhältnisse nachzuholen. Das ist pro Kalenderjahr bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze und für max. zehn Kalenderjahre möglich.

Neuer Freibetrag für Altersvorsorge bei der Grundsicherung

Durch den neuen Freibetrag von bis zu 208 EUR für eine zusätzliche Altersvorsorge wie z. B. eine bAV wird diese weniger auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Eine bAV wird für Mitarbeiter, insbesondere mit geringem Einkommen, attraktiver und sie erhalten mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge.

Wichtiges Argument für Arbeitnehmer – bAV rechnet sich künftig noch mehr. Vorsorgen lohnt sich – für jeden!

Sozialpartnermodell für Tarifvertragsparteien - Beitragszusage wird neu eingeführt

Es wird eine neue Zusageart eingeführt – die reine Beitragszusage. Der Arbeitgeber verspricht seinen Mitarbeitern die Zahlung von Beiträgen in die bAV. Statt einer garantierten Rente wird eine Zielrente avisiert. Vorteil: Der Arbeitgeber hat über die Beitragszahlung hinaus keine weiteren Verpflichtungen. Durch eine flexiblere Kapitalanlage und den Verzicht auf Garantien kann eine höhere Rente erzielt werden. Der Gesetzgeber legt bestimmte Rahmenbedingungen fest, z. B. ausschließlich Rentenzahlung oder einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung, Beschränkung auf Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Wichtig: Die Beitragszusage ist nur im Rahmen von tarifvertraglichen Regelungen möglich, d. h., Tarifvertragsparteien können eine solche Zusage vereinbaren. Dann können tarifgebundene Arbeitgeber teilnehmen oder tarifungebundene Arbeitgeber die Anwendung von einschlägigen Tarifverträgen vereinbaren.

Weitere Leistungen fürs Handwerk

Mitarbeitervorsorge

Wie Sie für Ihre Mitarbeiter vorsorgen

mehr